Gefängnis für Hanfhändler
Bundesgericht: Zwei Tonnen in Bern, Thun, Biel und Solothurn verkauft.(Kunden wahren vorallem Jugendliche und kaufen konnte man auch andere Drogen.
Zwei frühere Geschäftsführer einer Hanfladenkette (Evolution) blitzten vor dem Bundesgericht ab. Die Lausanner Richter bestätigten die Gefängnisstrafen von zwei beziehungsweise drei Jahren.
- www.berner-rundschau.ch
15.02.2006 Bruno Utz
Die beiden Schweizer hatten von April 1995 bis November 1999 in Thun, Bern, Biel, Basel und Solothurn rund zwei Tonnen Bauernhanf verkauft. Der Naturhanf war in Duftsäckchen, als Tee, Öl und in Seifen an die Kundschaft angepriesen worden. Nach der Festnahme Ende 1999 stieg einer der Angeklagten aus der Hanfbranche aus. Sein Geschäftspartner machte jedoch nach einem kurzen Unterbruch ab März 2000 weiter. Innerhalb eines Jahres brachte er nochmals 900 Kilo Hanf in den Verkauf.
Die Verkaufsmengen hatten die Untersuchungsbehörden aufgrund von bei Hausdurchsuchungen gefundenen Belegen über Einkauf und Gehälter errechnet. Aussagen der beiden Hanfhändler und Berechnungen der Polizei bestätigten die Grössenordnung. Zu Spitzenzeiten beschäftigten die beiden Schweizer bis zu 30 Angestellte und bezahlten pro Monat Löhne von gegen 100 000 Franken aus. Für sich verbuchten die beiden Männer Monatseinkommen zwischen 7400 und 12 000 Franken.
Mehrere Millionen Gewinn
Im Oktober 2003 fällte das Kreisgericht Thun ein strenges Urteil: Der länger im Hanfhandel tätige Mann erhielt eine Gefängnisstrafe von drei Jahren aufgebrummt, der andere eine solche von zwei Jahren. Aus den erzielten Gewinnen von mehreren Millionen Franken hatten sie Ersatzabgaben von 150 000 Franken respektive 100 000 Franken zu leisten. Nach der Appellation senkte das Obergericht einzig die Ersatzabgaben auf 100 000 beziehungsweise 24 000 Franken. Die Gefängnisstrafen bestätigten die höchsten kantonalen Richter jedoch.
Verteidigungsrechte gerügt
Nun zogen die beiden Männer ihren Fall ans Bundesgericht weiter. Einer der beiden rügte eine Verletzung der Verteidigungsrechte. Die beiden von der Polizei verfassten Berichte seien nicht verwertbar, weil die Befragungen unter «Ausschluss der Verteidigung» vorgenommen worden seien. Die Verteidigung habe nie das Fragerecht erhalten. Er kritisierte sodann die Strafzumessung. Die Vorinstanz habe «Mengenjustiz» betrieben. Sein Geschäftspartner sei für zwei Tonnen verkauften Hanf zu zwei Jahren Gefängnis verurteilt worden, er selbst für drei Tonnen zu drei Jahren. Seine persönlichen Verhältnisse hätten sich stabilisiert. Durch die lange Untersuchungshaft von 335 Tagen sei der Sühneanspruch des Staats abgegolten. Es sei bloss eine bedingte Freiheitsstrafe auszufällen.
Der andere rügte, die Berechnungen der Hanfmengen seien willkürlich erfolgt. Sie basierten lediglich auf einzelnen, eher zufälligen Unterlagen und Aussagen. Es müsse der Grundsatz «in dubio pro reo» gelten. Bei der Strafzumessung sei seine Reue und Einsicht nicht berücksichtigt worden. Seit November 1999 habe er sich wohl verhalten.
«Grosse Hartnäckigkeit»
Die Bundesrichter sahen jedoch in beiden Fällen keine Entlastungsgründe, welche eine merkliche Strafreduktion rechtfertigten. Die geschäftlichen Ziele seien mit «grosser Hartnäckigkeit» verfolgt worden, insbesondere vom Haupttäter. Im vorliegenden Fall hätten die Vorinstanzen einen «professionellen Hanfhandel im grossen Stil» beurteilen müssen. Das Bundesgericht wies die Beschwerden ab und auferlegte den Beschwerdeführern eine Gerichtsgebühr von je 4000 Franken.
Urteile 6P. 100/2005 und 6P.103/2005 vom 13. Januar 2006.
P.S.
Erstaunen tut mich, dass bei diesem Urteil kein Wort von den vielen anderen Substanzen gesagt wird, die dort auch im Spiel gewesen waren, z.B. die Herstellung von GHB etc...dass die höheren Gerichte im Moment sehr unlogisch und represseiv zu Hanf eingestellt sind. Wahrscheinlich hängt es an, wenn man immer wieder Unschuldige verurteilen muss und dabei deiselben, richtigen Argumente anhören muss. Ich hoffe bloss, bei Dir wird das anders sein.