Hanfladen-Besitzer klar abgeblitzt
99 Prozent seines monatlichen Umsatzes von 200 000 Franken erzielte ein Bieler mit dem Verkauf von Hanf. Obwohl er den Verkauf an Bedingungen knüpfte, wurde sein Laden geschlossen - laut Gericht zu Recht.
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In seinem Bieler Laden habe er nur «Naturhanf» verkauft, der nicht unter das Betäubungsmittelgesetz falle, machte ein Bieler Hanfladen-Bbesitzer vor dem bernischen Verwaltungsgericht geltend. Weiter schrieb er in seiner Beschwerde gegen die Schliessung seines Ladens vom Februar 2005 durch den Bieler Regierungsstatthalter, dass sein Naturhanf «nicht narkotisierend wirkt, keine tödlichen Vergiftungen hervorruft und nicht zu körperlicher Abhängigkeit führt». Das Betäubungsmittelgesetz erwähne als Betäubungsmittel nur Hanfkraut und Drüsenharz (Haschisch). Diese Definition sei abschliessend - «Naturhanf» in seiner Reinform falle nicht in diese Kategorie. Hanf gelte nur dann als Betäubungsmittel, wenn er als Rohmaterial für die Herstellung von Stoffen und Präparaten diene.
Hanf gegen Personalien
Und sowieso: Er plädiere für einen «vernünftigen Umgang mit Cannabis», und die Schliessung von Hanfläden sei «kontraproduktiv». Zudem habe er nur über 18-jährigen Kundinnen und Kunden Hanf verkauft, die vor dem Kauf ihre Personalien hätten angeben müssen, machte der Hanfladen-Besitzer geltend - vergeblich: Das bernische Verwaltungsgericht weist die Beschwerde des Bieler Hanfladen-Besitzers ab.
Und ruft ihm die geltende Rechtsprechung im Bereich des Hanfs in Erinnerung: Während Cannabisharz (Haschisch) ohne weiteres unter das Betäubungsmittelgesetz falle, sei dies bei Cannabis (Hanfkraut, Hanfblüten) und Cannabisöl nur der Fall, wenn sie der Betäubungsmittelgewinnung dienten. Sei dies der Fall, so verbiete das Betäubungsmittelgesetz ausnahmslos Anbau und Inverkehrbringen.
Ganze Pflanze verboten
Wobei das Verbot, hält das Verwaltungsgericht weiter fest, für die ganze Pflanze gelte und nicht nur für die Teile mit hohem Gehalt an THC (Tetra-Hydro-Cannabinol, die rauscherzeugende Substanz der Hanfpflanze). Ab einem THC-Gehalt von 0,3 Prozent gelte Hanf laut Bundesgericht als Betäubungsmittel und dürfe nicht mehr in Verkehr gebracht werden. Die Analyse der Hanfblüten des Bieler Hanfladen-Besitzers habe THC-Werte von 4 bis 9 Prozent ergeben - damit falle dieser «Naturhanf» klar unter das Betäubungsmittelgesetz. Diverse von der Polizei befragte Kunden hätten zudem zu Protokoll gegeben, den «Naturhanf» zwecks Konsums gekauft zu haben.
200 000 Franken Umsatz
Und: 99 Prozent des monatlichen Umsatzes von 200 000 Franken seien mit dem Verkauf von Hanfblüten erzielt worden: «Im Geschäft wurden Hanfblüten in einer Menge verkauft, die eine Verwendung für die geltend gemachten Zwecke (insbesondere Teekonsum) unglaubwürdig macht», schreibt das Verwaltungsgericht. Der Verkauf von legalen Hanf-Essenzen, -Tinkturen, -Massageöl und -Salben hätte einen «verschwindend kleinen Teil des Umsatzes» ausgemacht. Der für die Hanfblüten verlangte Preis (20 bis 100 Franken pro Päckchen) lasse «direkt auf den Verwendungszweck als Betäubungsmittel schliessen». Daran ändere nichts, dass sich der HanfladenBesitzer an gewisse Regeln wie an das Verbot, Hanf nicht an unter 18-Jährige zu verkaufen oder an die Auflage, Hanf nur gegen Angabe der Personalien abzugeben, gehalten habe.
«Verhältnismässig»
Deshalb, so urteilt das Gericht, habe der Regierungsstatthalter den Hanfladen zu Recht geschlossen. Dies sei «verhältnismässig», da mit Blick auf den prozentualen Anteil der Hanflüten am Umsatz eine mildere Massnahme - etwa die Bereinigung des Sortiments - nichts gebracht hätte.
Stefan Geissbühler