Interpellation - Razzien und Schliessungen von Hanfläden (Markwalder, Burgdorf)

Weitere Unterschriften: 8
Eingereicht am: 02.09.2002

Nachdem sich der Ständerat am 12. Dezember 2001 als Erstrat für die Legalisierung des Cannabis-Konsums ausgesprochen hat und im Betäubungsmittelgesetz neu das Opportunitätsprinzip unter Auflagen für Anbau und Handel von Hanf-Produkten mit einem höheren THC-Gehalt als 0.3 Prozent verankert hat, mutet es erstaunlich an, dass der Kanton Bern die Repression gegen Hanfläden verstärkt.

Ich bitte den Regierungsrat deshalb folgende Fragen zu beantworten:

1. Können die angeblich zunehmend mafiösen Strukturen im Hanfgeschäft besser in der Zusammenarbeit zwischen Polizei und Hanfladenbesitzern bekämpft werden als mit der Verdrängung des Hanfgeschäfts zurück auf die Strassenszenen?

2. Wäre es angesichts der angeblich grossen Umsätze der Hanfläden begrüssenswert, wenn die Steuerverwaltung an Stelle der Polizei die Hanfladenbesitzer unter die Lupe nähme?

3. Führt das rigorose Vorgehen gegen Hanfläden dazu, dass jugendliche Konsumenten Cannabis-Produkte wieder in den Strassenszenen besorgen, wo nebst Cannabis auch Heroin, Kokain und Designerdrogen angeboten werden?

4. Wäre es angesichts der beachtlichen Anzahl junger Cannabis-Konsumenten wesentlich effizienter und der Gesundheitsförderung in höherem Masse Rechnung tragend, die staatlichen Mittel in die Prävention anstatt in die polizeiliche und justizielle Repression zu stecken?

Es wird Dringlichkeit verlangt: Gewährt 09.09.2002

Antwort des Regierungsrates

Der Regierungsrat ist sich bewusst, dass die Thematik des Cannabis-Konsums heute in einer breiten Öffentlichkeit z.T. sehr kontrovers diskutiert wird. Er verkennt dabei auch nicht, dass inzwischen Teile der Bevölkerung, z.T. auch verschiedene Verbände, Organisationen, Parteien und Fachpersonen gegenüber dem Cannabis-Konsum eine sehr tolerante Haltung vertreten.

Zu Differenzieren ist jedoch zwischen heute noch geltender rechtlicher Regelung und den Absichten und Zielen einer künftigen Neuregelung. Dazu gilt es insbesondere zu bemerken, dass auch bei der jetzt in Diskussion stehenden Neuregelung nicht einfach eine völlige Freigabe des Konsums und des Anbaus von annabis-Produkten zur Diskussion steht; vielmehr geht es bei der derzeit auf Bundesebene in Diskussion stehenden Gesetzgebungsprojekt im Grundsatz um eine Ausnahmeregelung mit ganz bestimmten Auflagen und Einschränkungen (z.B. im Bereich des Jugendschutzes).

Zu den einzelnen Fragen äussert sich der Regierungsrat wie folgt:

Frage 1
Die Tolerierung oder gar Begleitung eines heute illegalen Marktes durch die Polizei ohne Kenntnis und Anwendung der zukünftigen, heute noch gar nicht definierten Kontrollmechanismen, Auflagen und Einschränkungen, wäre insbesondere gegenüber der Jugend unverantwortlich und für die Rechtsentwicklung voraussichtlich kontraproduktiv. Obwohl sich der Ständerat am 12. Dezember 2001 als Erstrat für die Legalisierung des Cannabis- Konsums ausgesprochen und teilweise auch für eine Einführung des Opportunitätsprinzips plädiert hat, bleibt für die Polizei relevant, dass diese Gesetzesrevision noch nicht in Kraft und somit für ihr Handeln nicht massgebend ist. Die Polizei hat das geltende Recht anzuwenden, auf dessen Grundlage das Bundesgericht im März 2000 festgehalten hat, dass jegliche Aktivität rund um den Handel mit cannabis-Produkten, die einen THC-Gehalt von über 0,3% aufweisen, gemäss den Strafbestimmungen von Art. 19 ff des Betäubungsmittelgesetzes (BetmG) strafbar ist.
Die in der Interpellation angesprochene Zusammenarbeit zwischen Polizei und Hanfladenbesitzern ist aufgrund der rechtlichen Vorgaben nicht möglich, weil die Polizei in ihrem Handeln dem Legalitätsprinzip verpflichtet ist und aus strafrechtlicher Sicht unter dem heutigen Recht kein diesbezüglicher Handlungsspielraum besteht.

Frage 2
Die Steuerverwaltung und die Polizei verfolgen ihrer Natur nach ganz verschiedene Kernaufgaben. Während die Steuerverwaltung im Nachhinein prüft, ob ein Geschäftsinhaber seine Tätigkeit unter Wahrung der steuerrechtlichen Vorgaben ausgeführt und diese entsprechend verbucht und versteuert hat, ist es Aufgabe der Polizei, bereits im Vorfeld abzuklären, ob die angestrebte Geschäftstätigkeit als solche nach den geltenden rechtlichen Grundlagen zulässig ist oder nicht. Die Aufgabenteilung geht soweit, dass die Steuerverwaltung weder bei Polizei und Justiz abklären muss, ob eine Geschäftstätigkeit legal oder illegal ist, noch bei Verdacht auf eine illegale Tätigkeit diese zwingend den Strafverfolgungsbehörden melden muss. Unter steuerrechtlichen Aspekten werden Hanfladenbetreiber also genau gleich wie andere Geschäftsinhaber behandelt und somit auch besteuert.

Frage 3
Werden Hanfläden geschlossen, ist aus der Optik der Strafverfolgungsbehörden nicht auszuschliessen, dass potentielle Kunden (Jugendliche wie Erwachsene) sich ihre Drogen auf anderem Weg zu beschaffen suchen. Auch im Falle der Einführung der geplanten Gesetzesrevision soll die Abgabe von Cannabis-Produkten an Personen unter 18 Jahren (ev. 16 Jahren) aber strafbar bleiben.
Das Vorgehen der Strafverfolgungsbehörden gegen die Hanfläden ist nur ein Bereich unter vielen, die es im Bereich der Kriminalitätsbekämpfung wahrzunehmen gilt. Durch die Aktionen soll - immer noch gestützt durch die geltenden rechtlichen Bestimmungen - die Zahl und das Angebot in den Läden reduziert und der Zugang zu den Cannabis-Produkten erschwert werden. Das Vorgehen richtet sich somit primär gegen den Handel und nicht den Konsumenten.

Frage 4
Nebst den Befürwortern für eine Legalisierung von Cannabis und seinen Produkten häuften sich in den letzten Jahren bei der Polizei Anfragen besorgter Eltern, welche sich über die leichte Erhältlichkeit von Cannabis-Produkten beklagten und ein repressiveres Vorgehen verlangten. In diesem Spannungsfeld divergierender Interessen ist es umso wichtiger, dass die Polizei in ihrem Handeln ganz bewusst allein dem Legalitätsprinzip verpflichtet ist, um nicht für zusätzliche Rechtsunsicherheit zu sorgen. Die Erfahrungen im Umgang mit der Suchtproblematik zeigen zudem, dass eine reine Prävention die Repression nicht ersetzen kann, sondern Hand in Hand mit dieser gehen bzw. mit dieser abgestimmt werden muss. So wird denn auch in der Botschaft über die Änderung des Betäubungsmittelgesetzes als erstes Ziel der Revision die Verankerung des bewährten 4-Säulen-Prinzips (Prävention, Therapie, Schadensverminderung und Repression) postuliert.
Zum Schluss ist festzuhalten, dass die Aktivitäten der Polizei gegen Hanfläden in den allermeisten Fällen aufgrund konkreter Anzeigen, resp. auf konkretes Ersuchen der Strafverfolgungsbehörden (z.B. Auftrag zur Durchsuchung resp. Sicherstellung von Beweismitteln in konkreten Verfahren) erfolgen. Im Rahmen des allgemeinen polizeilichen Handelns geniesst zudem auch in diesem Bereich der Jugendschutz eine hohe Priorität, d.h. Aktivitäten richten sich nicht prioritär gegen Hanfläden, welche die - noch definitiv zu verabschiedenden- künftigen Bestimmungen des Jugendschutzes bereits heute praktizieren.

An den Grossen Rat