Gewerbsmässiger Handel mit Hanf ist erst ab einem Umsatz von 100’000 Franken ein schwerer Fall. Die gleiche Umsatzgrenze gilt laut Bundesgericht bei Geldwäscherei. Es hat eine Beschwerde des Berner Generalprokurators abgewiesen. Das Berner Obergericht hatte im vergangenen März die bedingte Gefängnisstrafe von 18 Monaten gegen den Inhaber eines Hanfladens bestätigt, die das Thuner Kreisgericht im Juli 2001 ausgesprochen hatte. Der Täter hatte neben 270 Gramm Kokain unter anderem innert drei Monaten 12 Kilogramm Hanfkraut für 78’000 Franken verkauft.
Kein schwerer Fall
Beim Kokain als harter Droge wurde wegen der Menge der gehandelten Drogen auf einen schweren Fall entschieden. Bei Hanf, wo die Menge kein Kriterium für einen schweren Fall darstellt, war das Obergericht zum Schluss gekommen, dass auch kein anderer Grund für die Bejahung einer qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz vorliege.
Zwar habe der Täter gewerbsmässig gehandelt. Für die Bejahung eines schweren Falls (Mindeststrafdauer ein Jahr) fehle es aber an einem erheblichen Gewinn oder einem "grossen" Umsatz.
In seiner nun abgewiesenen Beschwerde argumententierte der Generalprokurator zunächst, der Umsatz von 78’000 sei grundsätzlich als gross zu werten. Falls das Bundesgericht dem nicht zustimme, sei die Frage zu prüfen, ob der Umsatz in Bezug auf die relativ kurze Dauer des Handels als gross einzustufen sei.
Dauer der Handelstätigkeit spielt keine Rolle Was ein "grosser" Umsatz bedeutet, ist vom Bundesgericht bisher nicht eindeutig definiert worden. Es hat die Grenze nun auf 100’000 Franken festgelegt. Diese Limite muss laut Bundesgericht auch bei gewerbsmässiger Geldwäscherei erreicht sein, damit ein schwerer Fall vorliegt.
Zur Bedeutung der Dauer der Handelstätigkeit hielt es fest, dass diese zwar mit allen anderen Elementen bei der Strafzumessung zu berücksichtigen sei. Hingegen sei der Zeitraum kein Kriterium bei der Frage, ob ein grosser Umsatz und damit ein qualifizierter Fall von Drogenhandel vorliege. (6S.320/2002 vom 26. November 2002; BGE- Publikation).