Vorbemerkung: Die Aussagen geben nur die persönliche Erfahrung und Meinung des Referenten wider und sind nicht repräsentativ für den Beriech Jugendstrafrechtspflege.
1. Grundsätzliches zur Strafbarkeit des Konsums von Drogen
Straftatbestände umschreiben Verhaltensweisen die Privat- oder Gemeininteressen verletzen oder gefährden. Dieser Voraussetzung genügt die Strafbarkeit des Drogenkonsums nicht, was letztlich Legitimation und Wirksamkeit des Strafrechts schädigt. Daher: Verhaltensweisen im Drogenbereich sind nur dann unter Strafe zu stellen, wenn sie direkt gegen Individual- oder Gemeininteressen verstossen, was beim Konsum gerade nicht zutrifft.
2. Drogenkonsum und Jugendstrafrecht
a) Jugendstrafrecht
Die Sanktionen des Jugendstrafrechts stehen alle unter der generellen Zielsetzung der Sozialisation und Förderung der Entwicklung zu selbständigem und selbstverantwortlichem Leben. Soweit Drogenkonsum eine Gefährdung im Sinne dieser Ziele darstellt, können grundsätzlich alle Sanktionen bis hin zur Fremdplatzierung ausgesprochen werden.
b) Umfang der Drogendelinquenz und Sanktionspraxis
In den letzten Jahren kontinuierliche Zunahmen von Verurteilungen wegen Kiffens. Wegen geringem Unrechtsgehalt und mangelnden Kapazitäten Erledigung i.d.R. im schriftlichen Verfahren. Sanktionen in Zusammenarbeit mit Fachstellen bewähren sich. Klassische Sanktionen wie Busse oder Arbeitsleistung sind wenig wirksam.
c) Erscheinungsformen und Problematik
Kiffen ist nicht gleich kiffen. Bei Jugendlichen mit erheblicher Delinquenz oder problematischer Entwicklungssituation erscheint das Kiffen als ein sehr hoher und häufiger Risikofaktor.
d) Folgen einer Straflosigkeit des Cannabiskonsums
Vermutlich keine wesentliche Änderung der Konsumsituation.
Verkaufsregulation würde unter dem Titel Jugendschutz nicht sehr viel bewirken, da Jugendliche weiterhin nur auf clandestine Weise zu ihrem Stoff gelangen.
Der Wegfall des Verfolgungszwangs hätte für die Polizei eine massive Entlastung zur Folge.
Wesentliche Auswirkungen hätte die Legalisierung bei den Jugendstrafrechtsbehörden: Einerseits eine massive Entlastung. Andererseits Wegfallen eines direktiven Früherkennungs- und Interventionsinstruments.
e) Jugendschutz
Regelung der Abgabevorschriften ist per se noch kein Jugendschutz, vgl. Situation beim Alkohol. Jugendschutz verlangt eine klare Basis für verbindliche Interventionen. Eine solche besteht in ZGB im Kindesschutzrecht. Im Falle einer Legalisierung müsste dieser Bereich massiv verstärkt werden. Mehraufwand würde teilweise durch Entlastung im Polizei- und Justizbereich kompensiert.