Die Polizei hatte im vergangenen August auf der Autobahn einen Fahrzeuglenker angehalten, weil er zu schnell unterwegs gewesen war. Die Beamten bemerkten im Fahrzeuginnern den Geruch von Marihuana und fanden schliesslich beim Lenker drei Gramm des getrockneten Hanfkrauts.
Bei der Befragung gab er an, Hanf wegen einer Hormonstörung als Medizin zu verwenden. Tatsächlich bestätigte ein Arzt später, dass dem Betroffenen wegen extremer Schmerzen ärztlich eine Hanftherapie empfohlen worden sei. Das Strassenverkehrsamt des Kantons Luzern ordnete später eine Überprüfung der Fahreignung des Lenkers an.
Das Bundesgericht hat seine dagegen erhobene Beschwerde nun abgewiesen. Er hatte argumentiert, der Umstand, dass er gelegentlich aus medizinischen Gründen Hanf konsumiere, habe mit seiner Fahreignung nichts zu tun. Das Bundesgericht sah es anders.
Gemäss den Lausanner Richtern kann die Gefahr einer Abhängigkeit oder eines Suchtverhaltens auch dann nicht ohne weiteres verneint werden, wenn das Cannabis regelmässig zur Schmerzlinderung und zur Bewältigung krankeitsbedingter nervlicher Belastung konsumiert wird. Die Untersuchung sei damit sachgerecht und verhältnismässig.